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Wer darf gelbe Rundumleuchten benutzen?

Der Gesetzgeber schreibt in Paragraph 52 StVZO klar vor, wer ein „gelbes Blinklicht“ benutzen darf:

– Baufahrzeuge
– Kehrfahrzeuge
– Müllfahrzeuge
– Pannenhilfsfahrzeuge (amtlich anerkannt)
– Schwertransporte mit Überbreite oder Überlänge
– Begleitfahrzeuge für Schwertransporte (amtlich anerkannt).

Bei allen anderen Fahrzeugen gilt: Die Rundumleuchte ist NICHT zugelassen.

Im Klartext: Der Fahrer eines Privatwagens darf keine herkömmliche gelbe Rundumleuchte auf das Fahrzeugdach stellen, sondern macht sich damit strafbar. Zwar werden Rundumleuchten zur Absicherung bei Pannen oder von Unfallstellen in der Regel auch von anwesenden Polizisten akzeptiert, eine Garantie dafür gibt es aber nicht.

Für Privatfahrzeuge zugelassen sind zusätzliche Warnleuchten nach Paragraph 53a StVZO. Diese sind im Aussehen zwar zum Teil identisch zu den Rundumleuchten, in ihren technischen Eigenschaften aber leicht verändert. Diese Warnleuchten dürfen Sie ohne Gefahr zur Absicherung im Stand (!) verwenden. Sie finden diese Leuchten unter „Pannenleuchten“ in unserem Online-Shop.